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Knut Christiansen
Knut Christiansen, Steuerberater
Kategorie: Buchführung
Zufriedene Kunden: 6525
Erfahrung:  Steuerberater at Feddersen Jochimsen Christiansen Markussen Steuerberatungsgesellschaft mbH
103693118
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Knut Christiansen ist jetzt online.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn ich die Belege meiner

Diese Antwort wurde bewertet:

Sehr geehrte Damen und Herren!Wenn ich die Belege meiner Ausgaben als österreichischer Einzelunternehmer gescannt in einem Buchhaltungsprogramm weiter verarbeite, muss ich dann das physische Original aufbewahren?Vielen Dank!Mit freundlichen Grüßen

Guten Tag,

ich prüfe Ihre Frage gerne und melde mich anschließend mit einer Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

Hier die zugesagte Antwort:

Nach meinem Kenntnisstand und aktuellen Recherchen existiert in Österreich, anders als in Deutschland, noch keine gesetzliche Möglichkeit des so genannten ersetzenden Scannens. Daher sind die Originalbelege weiterhin wie gewohnt aufzubewahren.

Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich bitte um Bewertung der Antwort mit 3-5 Sternen, damit justanswer meine Beratung anteilig vergütet (ich erhalte dann 50% des von Ihnen gezahlten Honorars, der Rest verbleibt beim Portal als Vermittlungsprovision). Herzlichen Dank vorab!

Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe (§ 132 Abs 2 BAO).Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 132 Abs 1 BAO).Stand: 01.01.2018Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebliches-rechnungswesen/br-aufbewahrungspflicht.html
Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Die Antwort war prompt, aber vermutlich wohl falsch.

Vielen Dank für die Rückmeldung. Grundsätzlich ist es zwar möglich, aber ein einfaches Scannen ist nicht zulässig. Ich antworte Ihnen gleich mehr dazu.

Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Vermutlich brauche ich einen Revisionssicheren Datenträger zum Speichern

Ja genau. Es muss sicher gestellt sein, dass die Daten unverändert vorliegen. Hier wird ein so genannter WORM-Speicher genannt. ehr dazu finden Sie z.B. hier: https://www.foerderportal.at/belege-aufbewahren/

Knut Christiansen und weitere Experten für Buchführung sind bereit, Ihnen zu helfen.