Ausländerrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sollten schon grundsätzlich schon vor dem Ablaufdatum Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung beantragen. Mit der Antragstellung gilt Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 AufenthG als fortbestehend.
Hierzu wenden Sie sich schriftlich an die Ausländerbehörde und beantragen wörtlich die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Sie brauchen hierfür keinen Termin. Wichtig ist nur, dass der schriftliche Antrag (formlos ist ausreichend) vor dem Ablaufdatum Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde eingeht. Dann ist es kein Problem, dass der Termin erst am 24.01. ist.
Wenn Sie vor dem Ablaufen Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Termin von der Ausländerbehörde für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erbeten haben, so gilt auch dies als Antrag. Sie müssen sich dann keine Sorgen machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne an. Vielen Dank.