also es ist so:
Ihre Frau braucht eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten will.
Die sog. allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind in § 5 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html) geregelt und nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist grundsätzlich erforderlich,
dass „der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.“
Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Frau ist § 28 AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html). Danach ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Das oben genannte „erforderliche Visum“ muss grundsätzlich bei der Deutschen Botschaft des Heimatlandes des Ausländers – hier also Serbien – beantragt werden und dabei muss man zur Begründung des Antrags bereits angeben, dass man das Visum haben möchte, um anschließend gestützt auf § 28 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Wie gesagt, gilt dies grundsätzlich, was bedeutet, dass es auch eine Ausnahme gibt.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von den o.g. Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden, „wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.“
Dass bedeutet, dass man das Visumverfahren nicht durchführen, also den Antrag auf Erteilung des Visums bei der Botschaft nicht stellen muss, wenn ein sog. gebundener Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht.
Dies ist in Ihrem Fall gegeben, denn nach § 28 AufenthG IST die Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzung Ehegatte eines Deutschen vorliegt.
Es gibt auch Vorschriften im Aufenthaltsgesetz, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden KANN, wenn die weiteren vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Dann liegt die Entscheidung darüber, ob erteilt wird oder nicht im Ermessen der Behörde.
Bei § 28 AufenthG IST zu erteilen; hier hat die Behörde also kein Ermessen, sondern der Ausländer eben einen gebundenen Anspruch.
Der Antrag für Ihre Frau kann also bei der zuständigen Ausländerbehörde ohne vorherigen Visumsantrag gestellt werden und ich rate Ihnen auch, das vor Ablauf der 90 Tage zu tun.
Warten Sie aber nicht bis kurz vor Ablauf, sondern stellen Sie den Antrag bereits jetzt. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann Ihrer Frau eine sog. „Duldung“ erteilt werden, so dass Sie weiterhin bis zur Entscheidung hier bleiben kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und wäre für eine positive Bewertung (3-5 Sterne anklicken) dankbar, da ich andernfalls für die erfolgte Beratung nicht bezahlt werde.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fozouni