Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Unter den gegebenen Umständen sind Sie in der Tat berechtigt, von dem Kaufvertrag zurücktreten.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 440 Satz 2 BGB ist das rechtlich dann möglich und zulässig, wenn die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB (=Mangelbeseitigung) mindestens zweimal fehlgeschlagen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor mit der Folge, dass Sie nunmehr von dem Vertrag zurücktreten können.
Erklären Sie daher vorab mittels E-Mail und sodann in nachweisbarer Form (Einschreiben) den Rücktritt von dem Kaufvertrag.
Sie können sodann Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges die Rückzahlung des Kaufpreises beanspruchen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt