Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Prinzipiell muss jede Person für sich einen gesonderten Aufenthaltsgrund schaffen, wenn ein entsprechender Aufenthaltstitel gewünscht wird.
Sofern ihr Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann diese jedoch einen Aufenthaltstitel für sie aufgrund Familienzusammenführung mit beantragen.
Die Familienzusammenführung hatten Vorrang vor dem Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG. D. h. ja, in diesem Fall kann ein Wechsel nach § 28 Aufenthaltsgesetz erfolgreich sein.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-