Ausländerrecht
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Der Anwalt hat Recht. Der große Anwaltsunterschied indiziert aus Sicht der deutschen Auslandsvertretungen eine Scheinehe. Wenn Sie jedoch keine Scheinehe führen, so können Sie dennoch beanspruchen, dass Ihr Mann nach Deutschland zu Ihnen zieht.
Für den Einwand der Scheinehe trägt die Botschaft die Beweispflicht. Auch wenn sie den Antrag Ihres Mannes auf Ehegattennachzug ablehnt, so steht Ihnen der Weg zu Gericht offen. Vor Gericht müsste die Botschaft beweisen, dass Sie eine Scheinehe führen. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, so muss sie Ihrem Mann das Visum erteilen.
Insofern ist es nicht auszuschließen, dass die Botschaft zwar im ersten Schritt das Visum versagt. Indes können Sie die Botschaft notfalls gerichtlich zur Visumserteilung zwingen.
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Das macht im Ergebnis keinen Unterschied. Denn auch für eine Hochzeit in Deutschland müsste Ihr Mann zuvor ein Visum zur Eheschließung beantragen. Dieses wird unter denselben Voraussetzungen erteilt.
Vielen Dank.
Sie können einen Anwalt bereits jetzt beauftragen. Sie müssen dies jedoch nicht. Ich würde es nicht von vornherein empfehlen, da erfahrungsgemäß so der Verdacht aufkommen kann, dass etwas nicht stimme. Indes haben Sie jederzeit das Recht, einen Anwalt zu beauftragen und wenn Sie sich damit sicherer fühlen, ist es in keinem Falle verkehrt. Es ist also Ihre Entscheidung.
Wenn die Botschaft den Antrag ablehnt, so können Sie danach immer noch einen Anwalt beauftragen.