GutenMorgen,
so, jetzt habe ich die Rechtslage geprüft, muss aber mitteilen, dass hier nichts getan werden kann. Dies klingt zwar negativ, ist es aber gar nicht, denn es besteht aus meiner Sicht keine Veranlassung, etwas zu unternehmen, da sich am AUFENTHALTSSTATUS der Kinder nichts ändern würde.
Diese haben aufgrund des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG eine Aufenthaltserlaubnisgemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dieser lautet:
„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 desAsylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat.“
Einen besseren Aufenthaltsstatus als eine Aufenthaltserlaubnis könnte für die Kinder nicht erreicht werden, denn es käme insoweit „nur“ eine Aufenthaltserlaubnisgemäß § 27 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Dieser lautet:
„Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fürausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe undFamilie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“
Das bedeutet „unter dem Strich“, dass die Aufenthaltserlaubnis lediglich aufgrund eineranderen Rechtsgrundlage erteilt werden würde.
Sollte der subsidiäre Schutz für die Kinder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingevielleicht irgendwann mal widerrufen oder aufgehoben werden und damit die Rechtsgrundlage für die jetzt bestehende Aufenthaltserlaubnis wegfallen, wäre zu prüfen, ob eine weitere Verlängerung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage –wie z.B. § 27 AufenthG – möglich ist.
Solange aberder subsidiäre Schutz besteht, bleibt es auch bei der Aufenthaltserlaubnis.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und wäre für eine positive Bewertung (3-5Sterne) dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fozouni