Ausländerrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass Sie nicht verheiratet sind und dies auch nicht in absehbarer Zukunft planen?
Mit freundlichen Grüßen
aufgrund der Geburt des Kindes, wenn dies dann die deutsche Staatsbürgerschaft erwirbt, könnte der Vater nach Deutschland kommen und ein Visum bekommen, um sich um das Kind kümmern zu können. Er könnte auch nach einer Hochzeit im Wege der Familienzusammenführung kommen.
Diese zwei Optionen, die leicht umzusetzen sind, könnten Sie in Erwägung ziehen.
mit dem Familiennachzug zum Kind kann in Deutschland auch gearbeitet werden, das stellt kein Problem dar. Die Vaterschaft könnte vor der Geburt bei der deutschen Botschaft anerkannt werden. Antrag kann auch schon vorher eingereicht werden, allerdings wird die Botschaft sicherlich die Geburt abwarten.
es würde die Sache erleichtern, da nicht auf die Geburt eines Kindes zugewartet werden muss, es ist aber nicht Ihre einzige Option.
Gerne habe ich Ihnen geholfen, bitte bewerten Sie mich noch, damit ich etwas für meine Beratung erhalten kann.
Südafrika fällt leider nicht unter die § 41 AufenthV, so dass der Aufenthaltstitel in Südafrika zu beantragen wäre.
haben Sie sonst noch Fragen?
der Familiennachzug ist in § 28 AufenthG geregelt.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html
Leider kann ich Ihnen zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme keine Angaben machen, Corona ist hier unberechnebar.
Bitte bewerten Sie mich noch.