Ausländerrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihren Fall bearbeite.Gerne stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung, in dem wir alle Ihre Fragen besprechen können. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Trotz der Viruspandemie hat Ihre Frau einen Anspruch darauf, dass über ihren Visumsantrag entschieden wird. Insofern kann Ihre Frau nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO in Kürze Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben. Sodann wird das Verwaltungsgericht die Botschaft zur Erteilung des Visums verpflichten.
Von einem Aufenthalt auf Grundlage des Schengenvisums über den Gültigkeitszeitraum hinaus rate ich Ihrer Frau dringend ab, da sie sich damit in die Gefahr der Abschiebung und der Wiedereinreisesperre begibt.
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Ebenso - alles Gute!
Wie bereits mitgeteilt, dann sollte Ihre Partnerin Klageerhebung in Betracht ziehen.
Gern.