Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Zwar haben Sie keine rechtliche Handhabe, darüber mitzuentscheiden, wer das Haus Ihres Ehemannes betritt.
Nach den rechtlich maßgeblichen Bestimmungen ist Ihr Ehemann allerdings gesetzlich verpflichtet, mit Ihnen als seiner Ehefrau gemeinsam zu wohnen.
Diese eheliche Grundverpflichtung folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 90 Absatz 1 ABGB:
https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/90
Die anhaltende Weigerung Ihres Ehemannes, mit Ihnen zusammenzuleben, stellt eine schwere Eheverfehlung dar, und im Falle einer Scheidung würde das Gericht daher auch das alleinige Verschulden Ihres Ehemannes feststellen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt