Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist die Berechnung nicht zu beanstanden.
Maßgeblich ist die sog. Düsseldorfer Tabelle, die bei dem sog. Selbstbehalt, also bei dem untastbaren Einkommen zwischen einem arbeitenden und einem nicht arbeitenden Unterhaltsschulödner unterscheidet. 2019 lag dieser bei 880 EUR, ab 2020 liegt er bei 960 EUR.
Nach diesen "Bedingungen" wäre 2019 ein Betrag von 229 EUR "zur Verfügung" und 2020 149 EUR.
Die Miete ist in Höhe von 380 EUR bzw. 430 EUR, wenn auch knapp, in diesen Beträgen einkalkuliert. Sie können dem Jugendamt mitteilen, dass Sie höhere Mietkostenhaben, sodass der Selbstbehalt hochgesetzt werden muss. Aber Achtung, dies würde nur funktionieren, wenn die Hälfte der von Ihnen zu zahlenden Miete höher wäre. da Sie verheiatt sind, wird die andere Hälfte Ihrer Frau "zugewiesen". Möglich wäre die Reduzierung der Unterhaltsbeträge auch, wenn Sie noch weitere minderjährige Kinder hätten.
Wenn die Kindermutter UVG oder Unterhalt bekommt, wird dies auf den Gesamtbedarf natürlich angerechnet, da es als Einkommen des Kindes gewertet wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass