Ausländerrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Es entspricht leider der üblichen Praxis der Ausländerbehörden, die Erteilung von Visa von der Rückkehrbereitschaft der Antragstellerin abhängig zu machen. Hierzu empfiehlt es sich, die Rückkehrbereitschaft insbesondere anhand nachfolgender Kriterien glaubhaft zu machen:- familiäre Verwurzelung der Antragstellerim im Heimatland- berufliche Integration (=fester Arbeitsplatz)- Immobilienbesitz im HeimatlandWenn das Visum nicht erteilt wird, ist eine Remonstration (Widerspruch) bei der deutschen Auslandsbehörde möglich. Aufgrund der Remonstration ist die Behörde verpflichtet, den Vorgang nochmals eingehend zu prüfen. Ratsam ist es, in der Begründung der Remonstration die der Ablehnung zugrundeliegenden Bedenken auszuräumen.
Neben der Remonstration besteht die Möglichkeit die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung des Visums. Die Erfolgsaussichten sind leider nur mäßig.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.
Bitte überdenken Sie Ihre negative Bewertung meiner Antwort noch einmal.
Ich kann verstehen, dass Sie gerne eine andere Auskunft von mir hätten. Aber bitte bedenken Sie, dass ich Ihnen die Rechtslage nur schildern kann, Einfluss darauf nehmen kann ich nicht.
Es ist leider schwer nachzuweisen, dass Ihre Freundin wieder nach Kenia zurückkehren wird. Und wenn die Auslandsbehörde Zweifel an der Rückkehrbereitschaft hat, wird eben kein Visum erteilt.
Es gibt dann nur die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Ablehnung des Visums einzulegen.
So ist leider die Rechtslage.