Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich gern wie folgt beantworten:
Die eigentliche Frage, die sich stellt ist, ob die Krankenschwestern einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung haben oder nicht.
Grundsätzlich kann einem Ausländer bei Vorliegen der in den §§ 17 bis19 AufenthG genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Gemäß § 42 AufenthG können in einer Rechtsverordnung Beschäftigungen bestimmt werden, für die eine Zustimmung der Agentur zu einem Aufenthaltstitel nicht erforderlich ist.
Diese Verordnung wurde als Beschäftigungsverordnung erlassen.
Krankenschwestern betreffend ist insoweit § 30 dieser Verordnung einschlägig. Dieser hat folgenden Wortlaut:
"Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen KANN erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind."Das bedeutet, dass nur unter den genannten Voraussetzungen die Zustimmung seitens der Agentur erteilt werden KANN, aber nicht erteilt werden muss.
Gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG kann einem Ausländer , ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Die Beschäftigung von Pflegekräften bedarf aber nach wie vor der Zustimmung der Agentur, da § 30 der Beschäftigungsverordnung nicht etwa bestimmt, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, sondern "lediglich" normiert unter welchen Voraussetzungen die Agentur die erforderliche Zustimmung erteilen kann.
Wenn also die Agentur nicht zustimmt, weil schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 BeschVO ein Ermessensspielraum gar nicht eröffnet ist, ist eine Aufenthaltserlaubnis und damit eine legale Beschäftigung nicht möglich.
Wenn die Voraussetzungen des § 30 BeschVO vorliegen und die Agentur die Zustimmung erteilen könnte, würde sich die Frage stellen, ob die (ablehnende) Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde.
Wie Sie sehen, ist Ihre Frage bzw. das was dahinter steckt recht kompliziert. Ich hoffe, dennoch, Ihnen die Rechtslage verständlich dargestellt zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung, erlaube mir aber in Anbetracht der späten Stunde, jetzt schlafen zu gehen!
Sollten Rückfragen bestehen, bin ich morgen vormittag wieder online.
Ansonsten wäre ich jedenfalls für das Akzeptieren der Antwort dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fozouni