Sehr geehrter Ratsuchender,
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben folgendermaßen.
Die Forderung einen Antrag auf Nachzug zu stellen ist rechtlich in Ordnung und der richtige Weg, wenn man einen Nachzug wegen § 36 Aufenthaltsgesetz, also besonderer Härte beantragen will. Diesen Weg abzukürzen, ist nicht möglich.
Stellen Sie den Antrag umgehend, legen Sie die Gründe für die besondere Härte dar. Also, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland/bei Ihnen erbracht werden kann. Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn das Familienmitglied minderjährig ist und im Heimatland niemand mehr lebt, der sich um es kümmern könnte. Aber auch hier muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt dieses Familienmitglieds in Deutschland sichergestellt werden kann.
Vermerken Sie auf Ihren Antrag, dass dieser EILT, wegen des Schulbeginns. Eine andere Möglichkeit zur Beschleunigung des Verfahrens gibt es nicht.
Aufgrund berufsrechtlicher Regelungen muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass eine kostenlose Rechtsberatung in Deutschland nicht erlaubt ist. Ich gehe davon aus, dass Sie die AGB's des Portalbetreibers gelesen haben und die Antwort durch akzeptieren entsprechend vergüten.
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Mit besten Grüssen und viel Erfolg
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin