Ehegatten sollen in der Tat bevorzugt eingebürgert werden gem. § 8, 9 StAG.
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html
Die Behörde hat hier jedoch ein Ermessen. Eine Einbürgerung nach 5 Jahren oder früher ist möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf die Sprache (B1) gegeben sind.
Der Bezug von ALG II ist im Kontext von § 8 StAG ist ein Versagungsgrund trotz der 2 kleinen Kinder. Dies ergibt sich zumindest aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 8 I Nr. 4 StAG.
Anders ist das bei der Einbürgerung nach § 10 StaG, welche nach 8 bzw, 7 Jahren, wenn ein Integrationskurs erfolgreich absolviert wurde, erfrolgen kann. Hier kommt es nämlich zusätzlich auf ein Verschulden an dem ALG II Bezug an, vgl. § 10 I Nr. 3 StaG.
Nach dieser Vorschrift ist eine Einbürgerung frühestens nach 6 Jahren Aufenthalt erforderlich. Letzteres kommt erst in Betracht, wenn Ihre Frau Deutsch auf Niveau B2 nachweisen kann oder sich besonders dauerhaft ehrenamtlich engagiert.
Im Zweifel wird die Ausländerbehörde auch im Vorwege im Gespräch ihre Bedenken mitteilen.
Eine Aufgabe der bisherigen türkischen Staatsbürgerschaft ist in der Regel erforderlich. Dieser Antrag ist zuerst beim türkischen Konsulat zu stellen. Tun Sie dies am besten in Absprache mit der Ausländerbehörde, wenn dort eine Einbürgerung befürwortet wird.
Sie sollten vorrangig versuchen, die Einkommenssituation zu bessern.
Alternativ könnte Ihre Frau versuchen, Deutsch B2 zu absolvieren und im nächsten Jahr (6 Jahre Aufenthalt), solange die Kinder noch möglichst klein sind, einen Einbürgerungsantrag zu stellen.
Gruß
Verändert von hhvgoetz am 03.09.2010 um 20:04 Uhr EST