Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Nein, das ist rechtlich nicht zulässig und möglich.
Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Nettolohnoptimierung sind rechtlich vielmehr bindend.
Es gilt der Rechtsgrundsatz, dass geschlossene Verträge mit den hierzu vereinbarten Konditionen einzuhalten und zu erfüllen sind.
Der AG ist daher an die mit Ihnen getroffenen Abreden vertraglich gebunden, denn ein allgemeines Reue- oder Rücktrittsrecht existiert in der Rechtsordnung nicht.
Sie haben daher einen Rechtsanspruch auf die Nettolohnoptimierung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
Diesen Anspruch können Sie erforderlichenfalls auch erfolgreich arbeitsgerichtlich einklagen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt