Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn Sie Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis sind und dies im Handelsregister eingetragen ist, ist die Kündigung gegenüber dem Mitarbeiter als wirksam zu betrachten.
Wenn Sie hierfür die Zustimmung des anderen Geschäftspartners benötigen, hat dies interne Wirkung.
D. h. sie können sich allenfalls schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Weiter können Sie als Geschäftsführer ein Hausverbot gegenüber dem Mitarbeiter erteilen. D. h. er darf sodann die Räumlichkeiten nicht mehr betreten. Sämtliche Maßnahmen sind bei Einzelvertretungsbefugnis auch ohne die Zustimmung des Geschäftspartners wirksam.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-