Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Zuweisung entspricht zum einen nicht dem geschlossenen Vergleich, denn dieser sieht explizit vor, dass Ihre Freundin in eine andere Abteilung versetzt werden soll.
Zum anderen ist diese Zuweisung auch nicht mehr von dem arbeitgeberseitigen Direktions- und Weisungsrecht gedeckt.
Dieses ist nämlich in den Grenzen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB auszuüben.
Rechtlich bedeutet dies, dass der AG im Rahmen der Ausübung des Weisungsrechts die legitimen Belange und schutzwürdigen Interessen des AN zu berücksichtigen hat.
Soll nun Ihre Freundin der Personalabteilung zugewiesen werden, so wäre sie - wie bisher - anhaltendem Mobbing ausgesetzt.
Die Zuweisung ist daher grob ermessensfehlerhaft und mithin nicht mehr von dem Weisungsrecht des AG gedeckt.
Ihre Freundin sollte der Zuweisung daher unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte und klare Rechtslage umgehend widersprechen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt