Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Rückmeldung.
Ich habe den von Ihnen geschilderten Sachverhalt geprüft. Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Bei geschlossenen Verträgen gilt prinzipiell der Grundsatz, dass diese zu erfüllen sind.
Etwas anderes gilt, wenn der Vertragsschluss nicht nachgewiesen werden kann.
Hier können Sie sich darauf berufen, dass kein wirksamer Vertragsschluss besteht, wenn sie den Vertrag nicht unterschrieben haben.
Sofern jedoch die Leistungen zwischen den Parteien ausgeführt wurden dürfte ein konkludentes Handeln den Vertrag in Gang gesetzt haben.
Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß können Sie jedoch unabhängig von dem Bestehen des Vertrages eine Zahlung zurückbehalten und auf ordnungsgemäße Leistungserbringung bestehen.
Erfüllt dies die Gegenseite nicht, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.
Einfachere bzw tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-