Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Wenn im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung etc. keine Regelung zur Rückzahlung einer Inflationsprämie getroffen ist, kann der Arbeitnehmer mit Auszahlung der Inflationsprämie diese auch behalten.
Dies gilt unabhängig von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Nur wenn der Arbeitgeber in diesem Fall klarstellen würde, dass die Inflationsprämie unter einer Bedingung, namentlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bezahlt wird, würde dieses Rückforderungsrecht des Arbeitgebers bestehen.
Ansonsten gilt: ausbezahlt ist ausbezahlt und kann vom Arbeitnehmer behalten werden.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-