Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchenderm
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das kommt auf die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag an. Ist dort keine Regelung vorhanden, so gilt die gesetzliche Regelung des § 622 I BGB nämlich 4 Wochen zum 15 des Monats oder zum Monatsende. Da Sie allerdings einen aktuellen Arbeitsvertrag haben (2020) wird hier wahrscheinlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende vereibart worden sein.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt