Arbeitsrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
hanen Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nein, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, dann muss der Arbeitgeber keine Gründe für die Kündigung benennen. Er kann Gründe benennen, er muss es aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt