Arbeitsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Die Vorgehensweise des Übersetzers ist nicht zu beanstanden. Zu beanstanden wäre die Vorgehensweise nur, wenn der Übersetzer selbst Rechtsdienstleistungen anbieten würde. Er übersetzt indes die Sprache des Anwaltes nur und rechnet dessen Kosten bei dem Mandanten ab. Insofern handelt es sich um erlaubnisfreie Tätigkeit, die der Übersetzer vornehmen darf.
Der Übersetzung muss nicht vereidigt sein. Eine "Ermächtigung" jeglicher Art ist auch nicht erforderlich. Indes muss der Übersetzer vom Mandanten bevollmächtigt sein, einen Online-Anwalt zu finden, wenn der Mandant den Online-Anwalt nicht selbst aussucht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihre jetzige Rückfrage geht über den Umfang der Ursprungsfrage hinaus. Grundsätzlich fallen für deren Beantwortung weitere Kosten an. Aus Kulanz bin ich ausnahmsweise gern bereit, kostenfrei auf Ihre Rückfrage einzugehen, nachdem Sie eine Bewertung abgegeben haben.
Vielen Dank.
Der Übersetzer darf die Rechnung vom Anwalt auch von seinem Geschäftskonto zahlen.
Es muss kein direkter Kontakt zwischen Anwalt und Mandant stattfinden, wenngleich der Mandant natürlich das Recht hat, den Anwalt direkt zu kontaktieren.
Ihre dritte Frage erläutern Sie bitte nochmals, da ich diese nicht verstehe.