Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich kann und darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts dies von Ihnen verlangen. Dieses Weisungsrecht kann allerdings durch die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden. Ist dort Ihr Aufgabengebiet genau und abschließend beschrieben, so kann der Arbeitgeber keine Tätigkeiten von Ihnen verlangen die nicht im Aufgabengebiet benannt werden.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt