Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich kann zuviel gewährter Urlaub auch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis nicht zurückgefordert werden.
Eine Ausnahme kann allerdings dann bestehen, wenn in einem Tarifvertrag eine Rückforderung vorgesehen ist. Eine Rückforderungsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag ist nach § 13 BUrlG unwirksam.
Wenn also sich keine Regelung in einem für Sie gültigen Tarifvertrag findet, scheidet eine Rückforderung aus.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
die Regelung des Vereinbarten Urlaubs im Vertrag steht dem Grundsätzlich nicht entgegen.
Der Rückforderung des zuviel gewährten Urlaubs können Sie demzufolge dem Arbeitgeber gegenüber die Entreicherungseinrede nach § 818 III BGB erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Entreicherungseinrede bedeutet, dass Sie den Urlaub verbraucht haben und der Urlaubsanspruch gegenwärtig nicht mehr vorhanden ist. Sie sind also entreichert. Das bedeutet es ist nichts mehr da was der Arbeitgeber zurückfordern könnte.
Natürlich können Sie sich mit dem Arbeitgeber auf Kulanzbasis einigen wenn Sie wollen.