Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich kann Ihnen auf Grundlage dieser Sachverhaltsschilderung nicht dazu raten, die Damen auszuzahlen.
Wenn die zwei Damen behaupten, Sie hätten mit ihnen einen Anstellungsvertrag geschlossen, so sind sie für diese Behauptung beweispflichtig. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass ein Anstellungsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Jedoch reicht eine reine Planung nicht aus, sondern die Damen müssten im Rechtsstreit beweisen, dass Sie mit ihnen diesen Vertrag mit einem Rechtsbindungswillen geschlossen haben. Dafür reicht der Nachweis eines Gefälligkeitsverhältnisses nicht aus, denn dabei handelt es sich gerade um keinen rechtsverbindlichen Vertrag, kraft dessen Zahlung verlangt werden kann.
Für Sie sprechen zudem die äußeren Umstände des Falles - es ist keine Anmeldung der beiden Damen als Arbeitnehmerinnen erfolgt, es wurden keine rechtlich vereinbarten Leistungen ausgetauscht und es gibt überhaupt keinerlei schriftliche Vereinbarung, was, wenngleich es nicht rechtlich erforderlich, jedoch sehr üblich ist - gerade bei dem hohen Betrag, der von Ihnen verlangt wird.
Ich empfehle Ihnen daher, die Forderung zurückzuweisen und den Damen allenfalls als Vergleichsvorschlag die Zahlung einer Aufwandsentschädigung anzubieten.
Konnte ich Ihnen damit behilflich sein?
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