Sehr geehrte Fragestellerin,
ich darf nunmehr Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der jetzige Status quo hinsichtlich des Arbeitsvertrages Geltung, so wie er derzeit unverändert besteht.
Eine Pflicht eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen besteht nicht.
Änderungen des Arbeitsvertrages müssen immer einvernehmlich erfolgen oder von Arbeitgeberseite im Rahmen einer Änderungskündigung durchgesetzt werden. Für eine solche Änderungskündigung braucht es dann entsprechende Gründe, jedenfalls in der Regel.
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, zu dem Treffen in die Geschäftsstelle zu fahren, so kann Ihnen dies grundsätzlich nicht zum Nachteil gereicht, wenn Sie die Geschäftsstelle hierüber vorher informieren. In der Regel können solche Besprechungen auch per Video oder auch im Rahmen eines E-Mail Verkehrs erfolgen.
Gerade wenn Sie mit der Zusatzvereinbarung nicht einverstanden sind, sollten Sie gegebenenfalls Gegenvorschläge unterbreiten..
Sie hatten sodann nach Konsequenzen gefragt.
Der Arbeitgeber kann natürlich das Arbeitsverhältnis nach den entsprechenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen kündigen.
Ob er dies alleine aufgrund dessen, dass eine Zusatzvereinbarung nicht geschlossen wird, tut, kann von hier nicht eruiert werden.
Allerdings besteht diese Gefahr natürlich immer, dass ein Vertragsverhältnis auch irgendwann wieder aufgelöst wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe bei Nachfrage bedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über ihre anschließende positive Bewertung (3 bis 5 Sterne) freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt