Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer.
Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Zu Ihren Fragen:
1. Urlaubsberechnung mit 6 Tagen
Ja, eine Urlaubsberechnung mit 6 Tagen ist zulässig.
Allerdings muss auch dann die Gewährung von Urlaub anhand der 6 Tage-Woche berechnet werden.
Dies sieht das BUrlG so vor.
Nach § 3 BUrlG haben Sie bei einer 6-Tagewoche auch einen Mindesturlaub von 24 Tagen (was vier Wochen entspricht).
2. Feiertag bei flexibler Arbeitszeit
Prinzipiell gilt, dass ein Feiertag dann nicht als Urlaubstag bzw. unbezahlter Tag gilt, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten.
Fällt der Feiertag auf einen nicht belegten freien Tag, wird dieser auch nicht bezahlt.
Hierzu finden Sie weitere Ausführungen unter nachfolgendem Link:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/ausfallzeiten-in-flexiblen-arbeitszeitsystemen-faqs_idesk_PI42323_HI1236905.html
Was nicht zulässig ist ist, dass Ihr AG den freien Tag immer auf einen Feiertag legt. Dies wäre eine unzulässige Umgehen.
Denn normalerweise werden die Arbeitseinteilungen am Monatsanfang für alle MA vorgenommen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-