Arbeitsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfe ich Ihnen.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihren Fall bearbeite.Gerne stehe ich Ihnen der Einfachheit halber auch für ein telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung, in dem wir alle Ihre Fragen besprechen können. Buchen Sie dieses gern als Premium-Service hinzu.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Dadurch, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Geschäftspartner die Selbstständigkeit angegangen sind, ist es jedenfalls vertretbar, davon auszugehen, dass Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch bekannt als BGB-Gesellschaft) stillschweigend gegründet haben.
Jeder Gesellschafter, d.h. Sie und Ihr Geschäftspartner, haben nach den gesetzlichen Vorschriften jederzeit das Recht, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen. Dann wird die GbR aufgelöst. In diesem Rahmen kann Ihr Mitgesellschafter nicht einfach einen Preis für die zu veräußernde Domain etc. festlegen und Sie "erpressen", sondern Sie müssten gemeinsam Beschluss über die Veräußerung der Webseite etc. fassen. Wenn Ihr Geschäftspartner sich in diesem Rahmen querstellt, müssten Sie ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihren Geschäftspartner zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung und ggf. Freigabe der Domain zu bewegen.
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