Arbeitsrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),es freut mich, dass Sie sich für die Nutzung von JustAnswer entschieden haben.Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.Können Sie mir den zu beurteilenden Sachverhalt etwas ausführlicher darstellen?
Wie hat Ihr Chef die Informationen erlangt und an wen wurden diese weitergegeben?Wünschen Sie vereinfachend eine telefonische Beratung, können Sie dies gern über den Premiumservice hinzubuchen. Ich vereinbare dann gerne einen Telefontermin mit Ihnen.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die Rechtslage wie folgt einzuschätzen:Ihr AG darf diese anvertraute Information nicht weiter geben.
Weiter besteht hierfür auch kein konkreter Anlass.
Durch die Weitergabe können seitens des AG Verstöße gegen die DSGVO erfolgt sein.
Weiter können Sie verlangen, dass eine zukünftige Weitergabe unterbleibt (Unterlassungsforderung).
Wenden Sie sich an Ihren AG und teilen Sie mit, dass die Information nicht hätte weiter gegeben werden dürfen und Sie weiters Ihn auffordern, die Information auch zukünftig nicht weiter zu geben.
Alternativ können Sie dies über einen Anwalt veranlassen.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),ich habe mich umfassend mit Ihrer Fragestellung befasst. Bestehen noch Rückfragen? Falls nicht, seien Sie bitte so freundlich und fair, für die von mir aufgewendete Zeit und die getätigten Ausführungen eine positive Bewertung (anklicken von mind. 3 Bewertungssternen rechts/links oberhalb der Fragebox) abzugeben.Bitte beachten Sie, dass rechtsanwaltliche Beratungen in Deutschland kostenpflichtig sind und eine kostenlose Beratung per Gesetz verboten ist. Hätten sie die erhaltene Auskunft bei einem Rechtsanwalt vor Ort eingeholt, wäre eine Erstberatungsgebühr in Höhe von Euro 190,00 zzgl. MwSt. angefallen (siehe § 34 RVG).Selbstverständlich ist auch ein Nachfragen nach Abgabe einer positiven Bewertung noch möglich.Vielen Dank.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-