Arbeitsrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Ladung zu einer Güteverhandlung erhalten haben. In diesem Falle können Sie die Frage der Abgeltung von Urlaub und Überstunden in der Güteverhandlung klären und gegebenenfalls eine Vereinbarung schließen
Auch wenn die Behauptung des Arbeitnehmers falsch ist und Sie gerade nicht angemahnt wurden und die Forderung auch nicht abgelehnt haben, spielt dies im Arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Rolle, da hier grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Das bedeutet, selbst wenn Sie angemahnt worden wären und den Einspruch abgelehnt hätten, müssten Sie nicht die Anwaltskosten des Gegners zahlen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
einfach Zahlen sollten Sie nicht. Sie sollten dem Gericht in jedem Falle schriftlich oder in der Güteverhandlung mitteilen, ob und inwieweit Sie den Anspruch des Arbeitnehmers für berechtigt halten und in welche Höhe Sie zahlen werden (also den Anspruch anerkennen).
wenn Sie zahlen dann sollten Sie dies in jedem Falle vorab dem Gericht mitteilen. Nicht dass ein Urteil gegen Sie ergeht und Sie dann zweimal zagken müssen.
Die Überstunden müssen Sie dann ausbezahlen, wenn die Überstunden entweder erforderlich waren oder von Ihnen angeorndet wurden. Beides muss der Arbeitgeber beweisen.
.
Soweit Sie keine weiteren Fragen haben, würde ich mich über eine positive Bewertrung sehr freuen!