Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich besteht dann kein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld, wenn diese Leistung ausdrücklich unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt erbracht wird.
Allerdings hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Wirksamkeit solcher Freiwilligkeitsvorbehalte in der letzten Zeit zunehemend eingeschränkt: So ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt insbesondere dann unwirksam, wenn in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich die Voraussetzungen und Höhe der Zahlung des Weihnachtsgeldes festgelegt werden.
In diesem letzteren Fall besteht daher trotz eines Freiwilligkeitsvorbehaltes ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes!
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt