Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie sind nicht zur Rückzahlung der überbezahlten Rentenleistungen verpflichtet.
Nach Ablauf des hier vorliegenden Zeitraumes von 14 Jahren ist längst Verjährung eingetreten mit der Folge, dass Sie keine Rückzahlung zu leisten haben.
Weisen Sie daher die Forderung nachweisbar (=Einschreiben) zurück, und berufen Sie sich hierbei ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung!
Klicken Sie oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne/"Toller Service","Informativ & hilfreich","Frage beantwortet"), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt