Arbeitsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Ich bin Rechtsanwalt Dr. Traub und würde Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Wenn ansonsten tatsächlich eine wirksame betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und Sie dies nachweisen können (durch andere Mitarbeiter oder die spätere Einstellung des Geschäftsbetriebs), ist die benannte Klausel geeignet, um eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit zu verhindern.
Die Formulierungen dürfen jedoch nicht zum "Schein" im Aufhebungsvertrag verankert sein.
Das Unternehmen muss tatsächlich ansonsten betriebsbedingte Kündigungen durchführen, in welchen es auch Sie wirksam "getroffen" hätte.Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung. Sofern der Wunsch nach einem Telefonat besteht, können Sie dies gern über den Telefon-Premium-Service anfordern.Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.Mit freundlichen GrüßenDr. Traub-Rechtsanwalt-