Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
wer hat denn gewonnen?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl Rechtsanwalt
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da im Arbeitsgerichtsverfahren in der erste Instanz der Grundsatz der Kostenaufhebung gilt, muss die Gegenseite weder die Kosten des Anwalts, noch des Terminsvertreters noch Gerichtskosten zahlen.
Wenn die Klägerin Prozesskostenhilfe erhalten hat, dann fallen eine 1,3 Geschäftsgebühr, eine 1,2Terminsgebühr und eine 1,0 Vergleichsgebühr also insgesamt 3,5 Gebühren an, was etwa 366 EUR ausmacht.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
darf ich Ihnen noch weiter helfen?