Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich sind die Bedenken Ihres zweiten Gesellschafters nicht von der Hand zu weisen.
Eine Scheinbeschäftigung kann nämlich in der Tat auch zum Zwecke einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung gegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit vorgenommen werden.
Wird ein Arbeitsvertrag jedoch ausschließlich zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen, so führt dies nach der Rechtsprechung nicht zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011 – L 10 KR 52/07).
Der Einwand Ihres Partners ist vor diesem Hintergrund ernst zu nehmen, so dass Ihre Frau tatsächlich die arbeitvertraglich vereinbarte Tätigkeit ausüben sollte!
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt