Arbeitsrecht
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben.
Wenn die Tätigkeiten, Haupt- und Minijob, vergleichbar sind, dann gilt das Beschäftigungsverbot für beide Tätigkeiten. Damit muss der Lohn im Rahmen des§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG weiterhin gezahlt werden. Es besteht kein Recht des AG, den Lohn nicht zu zahlen.
Sie sollten den Arbeitgeber unter Hinweis auf das genannte Gesetz zur Zahlung auffordern und, wenn er innerhalb einer Frist von max. 2 Wochen nicht zahlt, sollten Sie arbeitsgerichtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage ist beantwortet. Falls noch Unklarheiten bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Anderenfalls bitte ich Sie um Bewertung der Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
genau dies gilt, wenn es sich um gleiche oder ähnliche Arbeitsplätze handelt. Die vom Beschäftigungsverbot umfasste Arbeitszeit muss nach der zitierten Norm vergütet werden.