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ragrass
ragrass, Rechtsanwalt
Kategorie: Arbeitsrecht
Zufriedene Kunden: 18144
Erfahrung:  Rechtsanwalt
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ragrass ist jetzt online.

Seit 1.7.2019 Minijob, Arbeitszeiten wurden vertraglich

Diese Antwort wurde bewertet:

Seit 1.7.2019 Minijob, Arbeitszeiten wurden vertraglich nicht vereinbart, nur der Umfang von 30 Stunden im Monat. Hauptarbeitgeber und Minijob-AG gehören einem Unternehmensverbund an.
Schwangerschaft am 1.8.2019 bekannt gegeben (Hauptarbeitgeber verwaltet den Minijob-Arbeitgeber). Ab Ende August Urlaub. Am 9.9.2019 partielles individuelles Beschäftigungsverbot erhalten, max. 5 Stunden pro Tag.
Gearbeitet wurden die 5 Stunden im Hauptjob. Lt fernmündlicher Aussage meiner Krankenkasse gelte ein BV automatisch für alle Beschäftigungen. Seit 12.9.19 arbeitsunfähig.
Septembergehalt des Minijobs wurde nicht abgerechnet (wird sonst online bereitgestellt) und auch nicht ausbezahlt.
Bevor ich mich an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wende, möchte ich meinem AG die Gelegenheit geben sich zu erklären bzw den Lohn umgehend zu zahlen.Ich habe nun folgende Fragen dazu, ich möchte in meiner Email richtig formulieren und zum Ausdruck bringen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage mein Gehalt weiter in vollem Umfang zu zahlen ist.Steht mir für den Minijob Entgeltfortzahlung ab dem 12.9.19 zu? (Das Unternehmen bekommt keine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen i.R.d Lohnfortzahlung) oder steht mir das volle Gehalt zu, weil ich am 9.9. ein Beschäftigungsverbot erhalten habe? Oder gilt dieses nur für den Hauptjob?
Darf ein Arbeitgeber bei Schwangerschaft und Krankheit/BV einfach das Gehalt nicht auszahlen? Wie stünden meine Chancen vor einem Arbeitsgericht, falls das Gewerbeaufsichtsamt nichts bewirken kann?Vielen Dank

Sehr geehrte Fragestellerin,

danke, ***** ***** Justanswer genutzt haben.

Wenn die Tätigkeiten, Haupt- und Minijob, vergleichbar sind, dann gilt das Beschäftigungsverbot für beide Tätigkeiten. Damit muss der Lohn im Rahmen des§ 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG weiterhin gezahlt werden. Es besteht kein Recht des AG, den Lohn nicht zu zahlen.

Sie sollten den Arbeitgeber unter Hinweis auf das genannte Gesetz zur Zahlung auffordern und, wenn er innerhalb einer Frist von max. 2 Wochen nicht zahlt, sollten Sie arbeitsgerichtliche Schritte einleiten.

Ich hoffe, Ihre Frage ist beantwortet. Falls noch Unklarheiten bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Anderenfalls bitte ich Sie um Bewertung der Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

RA Grass

Kunde: hat geantwortet vor 3 Jahren.
Vielen Dank, ***** ***** es richtig:
Die Tätigkeiten sind vergleichbar. Also darf ich in beiden Jobs insgesamt nur 5 Stunden arbeiten. D.h. ich habe 5 stunden im hauptjob gearbeitet also fallen die stunden für den nebenjob komplett ins Beschäftigungsverbot und sind wie bei z.b. einem generellen Beschäftigungsverbot zu vergüten?

Sehr geehrte Fragestellerin,

genau dies gilt, wenn es sich um gleiche oder ähnliche Arbeitsplätze handelt. Die vom Beschäftigungsverbot umfasste Arbeitszeit muss nach der zitierten Norm vergütet werden.

Mit freundlichen Grüßen

RA Grass

ragrass und weitere Experten für Arbeitsrecht sind bereit, Ihnen zu helfen.