Vielen Dank für Ihre Geduld.
Im Rahmen der Betriebsversammlung wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt - § 17 Absatz 2 Satz 1 BetrVG.
Das bedeutet: Zum Mitglied des Wahlvorstands ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereinigen kann.
Ist nun - wie in Ihrem Fall - keine erfolgreiche Wahl erfolgt, weil einer der Kandidaten nicht die erforderliche Mehrheit erlangt hat, so gilt: In diesem Fall kann eine Bestellung des Wahlvorstands nur durch das Arbeitsgericht erfolgen - § 17 Absatz 4 BetrVG.
Der Antrag muss in diesem Fal von drei Wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt