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Die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen ist unwirksam, denn eine solche Verkürzung der Kündigungsfristen ist nur auf der Grundlage eines Tarifvertrages rechtlich zulässig - § 622 Absatz 4 BGB.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren gilt daher für den AN eine Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats (=§ 622 Absatz 2 Nr. 4 BGB).
Sie können daher entweder nur fristlos kündigen oder aber unter Einhaltung der 4-monatigen Kündigungsfrist.
Ein Ausweg könnte Ihnen ein Aufhebungsvertrag bieten: Sie könnten - wenn Sie die 4-monatige Kündigungsfrist nicht einhalten wollen - mit dem AN einen solchen schließen und in diesem festlegen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.
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Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt