Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
eine nicht therapierbaren Alkoholerkrankung rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine krankheitsbedingte bzw. personenbedingte Kündigung. Dies bedeutet aber auch, dass dem AG die Alkoholkrankheit bekannt sein muss.
Wenn also der AG von Ihrer Problematik wusste, dass sollten Sie gg. die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
dann sollten Sie den AG dies kundtun und nachweisen und zunächst um Abänderung der Kündigung bitten. Geschieht dies nicht, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht.