Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Kündigung kann bis zum letzten Tag der Probezeit erfolgen. Also wenn die Probezeit mit Ablauf des 23.06.2018 endet, dann kann Ihr Arbeitgeber Ihnen noch mit einer Frist von 2 Wochen am 23.06.2018 die Kündigung erklären.
Allerdings liegt aufgrund Ihrer Schilderung bis heute noch keine wirksame Kündigung vor. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet, eine Kündigung per Telefon oder per Mail ist unwirksam.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber morgen kündigt, dann würden die 2 Wochen am 03.07. ablaufen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
nachlesen können Sie dies in § 622 III BGB.
Dieser lautet: "(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Es kommt also für die 2 Wochen Frist darauf an, dass "während" der Probezeit gekündigt wird. Nachlesen können Sie dies zum Beispiel im Erfurter Kommentar für Arbeitsrecht ((ErfK/Müller-Glöge BGB § 622 Rn. 14ff).
da dies Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 1966 ist, hat sich dies in den letzten 50 Jahren auch nicht geändert.