Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Es liegt unter den gegebenen Umständen ein Betriebsübergang (von dem Vater auf den Sohn) im Sinne des § 613 a BGB vor:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
Das bedeutet, dass der die Praxis übernehmende Sohn vollumfänglich in den bestehenden Arbeitsvertrag rechtlich eingetreten ist mit der Folge, dass der bisherige Arbeitsvertrag so weiterbesteht, wie er bisher auch mit dem Vater bestand!
Da sich Ihre Partnerin über die rechtliche Tragweite ihrer Unterschrift unter den ihr vorgelegten neuen Arbeitsvertrag überhaupt nicht im Klaren war, kann sie ihre Vertragserklärung (=Unterschrift) erfolgreich gemäß § 119 BGB anfechten.
Mit erfolgter Anfechtung gilt die Unterschriftsleistung als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
Die weitere Folge ist, dass damit die oben geschilderte Rechtslage eintritt, so dass gemäß § 613 a BGB der bisherige Arbeitsvertrag weiterhin fortbesteht.
Ihre Partnerin sollte daher ihre heutige Unterschriftsleistung schriftlich (Einschreiben) unter ausdrücklicher Berufung auf die hier dargestellte Rechtslage gemäß § 119 BGB anfechten!
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt