Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Meine Nachfrage hat folgenden Hintergrund: Bei einem befristeten AV ist eine ordentliche Kündigung rechtlich nur zulässig, wenn dies arbeitsvertraglich auch ausdrücklich so bestimmt und geregelt ist - § 15 Absatz 3 TzBfG:
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html
Das ist hier leider nicht der Fall mit der Folge, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen können.
Ihnen bleibt aber die Möglichkeit, mit dem AG einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der Ihnen einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag ermöglichen würde.
Ihr AG muss dem Abschluss des Aufhebungsvertrages jedoch ausdrücklich zustimmen, wobei Sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung gegenüber Ihrem AG haben.
Sollte Ihr AG einem Aufhebungsvertrag daher nicht zustimmen, so bleibt Ihnen letztlich allerdings auch noch die Möglichkeit, Ihre neue Stelle anzutreten und Ihrer jetzigen Arbeit fernzubleiben: In diesem Fall würden Sie sich allerdings gegenüber Ihrem jetzigen AG schadensersatzpflichtig machen.
Dieser könnte dann als Schadensersatz diejenigen Kosten und Aufwendungen erstattet verlangen, die er tätigen muss, um eine Ersatzkraft zu beschaffen. Hierbei muss er sich allerdings schadensmindernd den ersparten Lohn (den er dann ja nicht mehr an Sie zahlen muss) anrechnen lassen.
Im Ergebnis würden Sie dem AG daher die reinen Personalbeschaffungskosten als Schadensersatz zu erstatten haben (Kosten für Inserat, Bewerbungsgespräche etc.).
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt