Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nutzung von JustAnswer. Gerne will ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts beantworten und Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen.
Sie können Ihre erklärte Kündigung anfechten (nach den §§ 119 ff. BGB). Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, welche - aufgrund der beschriebenen Zwangslage - durch Anfechtung beseitigt werden kann.
Die Nachweise für das Mobbing, die Zwangslage etc. wären von Ihnen vor Gericht vorzutragen.
Eine Anfechtung sollte unverzüglich und schriftlich erfolgen.
Ziel ist es, Sie wieder in das unbefristete Arbeitsverhältnis einzusetzen.
Besteht dieses fort können Sie selbstverständlich auch einen Aufhebungsvertrag aushandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben. Für weitere Fragen stehe ich über den Button "Experten antworten" zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen) für meine Ausführungen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-