Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Kündigungsfrist beurteilt sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Die Betriebszugehörigkeit umfasst Ihre bisherige Beschäftigung in dem Konzern (Unternehmen) als solchem.
Das bedeutet, dass sämtliche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen (=addieren) sind, und zwar solche in dem Mutterunternehmen als auch in Tochtergesellschaften.
In Ihrem Fall bedeutet dies im rechtlichen Ergebnis, dass gemäß § 622 Absatz 2 Nr. 2 BGB eine arbeitgeberseitige Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten sein wird:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Klicken Sie für die in Anspruch genommene anwaltliche Beratung bitte abschließend oben auf die Bewertungsterne (=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann wird meine Vergütung für die erbrachte Rechtsberatung an mich ausgezahlt.
Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt