Arbeitsrecht
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ich bekam vor ca 2 Jahren eine Kündigung. Da ich sofort wieder eine Anstellung bekam, wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen.In diesem stand ua:"Die Unterzeichnenden sind sich darüber einig, dass mit der Beendigung ihres Vertragsverhältnisses keine gegenseitigen Rechtsansprüche, gleich welcher Art, mehr bestehen."Ich habe damals alles, nach Materiealliste, abgegeben. Ich besitze jedoch noch ein Gerät, welches nicht auf der Liste stand. Darf ich dieses jetzt veräussern?Danke Gruss ***
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nutzung von Justanswer.
Sofern in dieser Abgeltungsklausel nicht noch der Zusatz " gleich ob bekannt oder unbekannt" steht, sollten Sie mit einer Verwertung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, 3 Jahre gem. §§ 195, 199 BGB, warten.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Falls noch Fragen bestehen,stellen Sie diese bitte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
solange der Herausgabeanspruch nicht verjährt ist, könnte man sich darauf berufen, dass man bei Vergleichabschluss nicht daran gedacht hat und könnte somit das Gerät herausverlangen. Wenn das Gerät nicht mehr vorhanden ist, würden Sie sich schadensersatzpflichtig machen.