Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ihr Sohn ist nicht verpflichtet, die verlangten Aufgaben zu übernehmen, und er würde im Weigerungsfall auch nicht seine Kündigung risikieren.
Die neuen Anteilseigner sind vielmehr kraft Gesetzes in das bestehende Arbeitsvertragsverhältnis eingetreten.
Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 613 a BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
Geht nach dieser Bestimmung ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (=Vertrag) auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Das bedeutet, dass die Anteilseigner als neue Arbeitgeber vollumfänglich an die bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen gebunden sind.
Die Übernahme der verlangten zusätzlichen Aufgaben und Funktionen durch Ihren Sohn würde daher eine inhaltliche Arbeitsvertragsänderung darstellen, die nur mit der ausdrücklichen Zustimmung Ihres Sohnes erfolgen könnte.
Ihr Sohn kann daher das Verlangen nach Übernahme der Aufgaben unter asudrücklicher Berufung auf die hier dargestellte Rechtslage zurückweisen!
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Sie können nach Ihrer jetzigen Bewertung jederzeit und beliebig oft nachfragen!
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt