Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Formulierung trägt für die dienstliche Nutzung des Fahrzeuges der Arbeitnehmerhaftung so wie sie vom Bundesarbeitsgericht ausgearbeitet wurde, Rechnung. Das bedeutet, Sie haften eingeschänkt bei normaler Fahrlässigkeit, bei leichter Fahrlässigkeit nicht und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll.
Diese Haftungseinschränkung gilt rechtlich aber nur für Ihre Arbeitnehmertätigkeit und nicht für Ihren Privatbereich.
Nach § 2 haftet Sie für Schäden unabhängig vom Grad des Verschuldens (also auch wenn Sie den Schaden gar nicht verursacht und verschuldet haben. Wenn Ihr Fahrzeug also am Parkplatz stehend (privat) durch einen fremden Dritten beschädigt wird, dann trifft Sie die Haftung zumindest bis zur Höhe des Selbstbehaltes der Versicherung.
Meiner Ansicht nach sollten Sie die Haftung bei privaten Schäden vertraglich ausschließen soweit Sie den Schaden nicht verschuldet haben.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit feundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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