Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
wenn Sie sich nicht an die EGV halten, ist das an sich schlecht. Hier wäre es sinnvoll, aus Ihrer Sicht nicht beweisbare Verpflichtungen vor Abschluss anzusprechen und zu klären, wie das funktionieren soll.
Bei erstmaliger Pflichtverletzung gibt es allerdings keine 100 % Sanktion. Insofern dürfte es schon eine Vorgeschichte mit Ihnen geben, vgl. § 31a SGB II.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003.html#BJNR295500003BJNG002001308
In letzter Zeit haben die Sozialgericht allerdings wiederholt vorher übliche EGVs für unwirksam gehalten, weil es an einer angemessenen Gegenleistung in dem Vertrag seitens des JC fehlte, die z.B. über die reine Erstattung von Fahrtkosten hinausging.
Die Chancen stehen insofern gar nicht so schlecht, ein Haar in der Suppe zu finden.
Sie sollten gegen den Sanktionsbescheid somit fritsgemäß (Monatsfrist) und schriftlich Widerspruch einlegen und einen im SozialR tätigen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Achtung, der Widerspruch führt nicht zum sofortigen Entfall der Sanktion. Wenn keine ausreichenden Rücklagen bestehen, muss ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet werden, um zeitnah an Leistungen zu kommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben, geben Sie bitte eine entsprechende Bewertung ab, denn nur dann erhalte ich meine Vergütung über Just Answer. Nach einer solchen Bewertung können Sie allerdings auch ohne weitere Zusatzkosten an dieser Stelle Nachfragen zum gleichen Thema stellen.
Mit freundlichen Grüßen