RASchroeter :Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Da die Probezeit am 01.12.2014 endet, können Sie noch am 30.11.2014 mit der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15.12.2014 kündigen. Die vertraglich, längere Kündigungsfrist gilt erst ab dem 02.12.2014.
2. Wenn Sie innerhalb der Probezeit kündigen würden Sie bedauerlicheweise die Pauschalzahlung verlieren.
3. Ein möglicher Kompromis bestünde darin, dass Sie entweder am 30.11.2014 zum 31.12.2014 kündigen, was grundsätzlich möglich ist. Dann könnte allerdings der Arbeitgeber noch am gleichen Tag zum 15.12.2014 kündigen.
Oder Sie schließen mit dem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag wonach das Arbeitsverhältnis am 31.12.2014 endet ohne dass es die Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf. Inwieweit der Arbeitgeber Ihnen hier eine Zahlung der Pauschale anbietet ist dann Verhandlungssache.
RASchroeter :4. Wichtig ist, dass Sie bei einer Kündigung bis zum 30.11.2014 aauch mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen können. Sie müssen nicht die zweiwöchige Kündigungsfrist einhalten. Allerdings sollten Sie sich des Risikos bewusst sein, dass der Arbeitgeber dann am gleichen Tag mit einer kürzeren Frist kündigen kann.
RASchroeter :Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Für eine positive Bewertung wäre ich dankbar (bitte einmal auf den entsprechenden Smiley unter meiner Antwort klicken).
Viele Grüße
Kunde : Guten abend,
Kunde : vielen Dank für Ihre Antwort, eine letzte Frage: In Oktober allein machte ich ca 80 Überstunden. In dieser Hinsicht ist der Arbeitgeber ziemlich fair, in September bat er mir für die 50 Überstunden, die ich in diesem Monat machte, eine Mischung aus Ausgleichstagen und Bezahlung dieser Überstunden an. Muss ich aber befürchten, dass wenn ich kündige, der Arbeitgeber mir die ganzen Oktober und November Überstunden nicht dementsprechend vergüten wird oder ist er eigentlich gesetzlich dazu verpflichtet? Auf die vereinbarte Pauschalzahlung der Gehaltsdifferenz würde ich verzichten können, auf die Bezahlung der hart durchgearbeiteten Überstunden aber sehr ungern.. Besten Dank! ***
RASchroeter :Wenn Sie die Überstunden gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen können und in dem Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, dass eine bestimmte Anzahl an Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist, können Sie eine Vergütung der Überstunden einfordern. Jedenfalls haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch hierauf.
Viele Grüße
Kunde : Wunderbar danke! Ihnen noch einen schönen Abend, ***
RASchroeter :Gerne, für eine positive Bewertung bin ich dankbar.
Viele Grüße